Satzung
Der AC Forelle Eiringhausen
Mitgliederbereich
Boots- und Gerätehaus in der Papenkuhle
Jahre
Seminar zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung
SATZUNG ANGLERCLUB FORELLE EIRINGHAUSEN E.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen: Anglerclub „Forelle“
Eiringhausen e.V.
2. Er hat seinen Sitz in 58840 Plettenberg und ist
eingetragener unter der Vereinsregisternummer
VR40279 des Amtsgerichts Iserlohn.
3. Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband
Westfalen und Lippe e. V. und im Deutschen
Angelfischerverband e. V.
4. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik,
der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2. Die Aufgaben des Vereins umfassen:
a) durch Zusammenfassung der Angelfischer der
deutschen Angelfischerei den ihr
zukommenden Einfluss zu sichern;
b) im Zusammenwirken mit den zuständigen
Regierungsstellen eine umfassende Regelung
aller die Angelfischerei betreffenden Fragen
anzustreben;
c) die Ausbreitung und Vertiefung des Fischens;
d) die Hege und Pflege des Fischbestandes in den
heimatlichen Gewässern in Verbindung mit
einheitlichen Schutzmaßnahmen;
e) die Festsetzung einheitlicher Schonzeiten und
Mindestmaße;
f) Beratung bei der Beschaffung geeigneten
Besatzes.
g) die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne
dieser Zielsetzung
h) Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit
durch Pflege des Fischbestandes in folgender
Weise:
Reinhaltung der Gewässer und Feststellung von
Verunreinigungen,
Meldung der Verunreinigungen an die
zuständigen Stellen,
Feststellung der Schädiger und Verhandlungen
mit ihnen zur Vermeidung von gesundheitlichen
Schäden, die durch Verunreinigungen
entstehen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jeder unbescholtene
Angelfischer werden, der sich verpflichtet, diese Satzung
anzuerkennen.
2. Angelfischer, die Eigentümer oder Pächter von
Gewässern sind oder aus sonstigen Gründen kein
Interesse an der Befischung des Vereinsgewässers haben,
können dem Verein als passive Mitglieder beitreten.
3. Die Beitragshöhe dieser passiven Mitglieder ist
gesondert geregelt.
4. Der Antrag auf Aufnahme ist beim Vorstand zu stellen.
Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung des
Angelfischerpasses wirksam.
5. Die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme brauchen
nicht angegeben zu werden
6. Minderjährige können ab 10 Jahren mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters in die Jugendgruppe
aufgenommen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den
Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom
Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem
Verein gehörenden oder von ihm gepachteten
Gewässer waidgerecht zu befischen sowie
vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote,
Stege usw.) zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) sich den Aufsichtspersonen und
Fischereiaufsehern auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu
befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen
und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich
abzuführen und sonstige beschlossene
Verpflichtungen (z. B. Arbeitsdienst,
Umlagen) zu erfüllen.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige
Beiträge oder sonstige festgelegte
Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt
worden sind.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt
c) oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis
zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum
Ende des Jahres erfolgen.
3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Regeln der Satzung grob
verstoßen hat,
b) das Ansehen und die Interessen
des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wegen eines Vergehens im
Zusammenhang mit der Ausübung
der Fischerei rechts-kräftig
verurteilt worden ist,
d) gegen fischereiliche Vorschriften
des Vereins wiederholt oder
beharrlich verstoßen oder dazu
Beihilfe geleistet hat,
e) innerhalb des Vereins wiederholt
und erheblich Anlass zu Streit und
Unfrieden gegeben hat oder
f) trotz Mahnung und ohne
hinreichende Begründung mit
seinen Beiträgen oder sonstigen
Verpflichtungen in Verzug ist.
4. Über den Ausschluss und die Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen gemäß Absatz 6.
entscheidet der Vorstand durch schriftlich zu
begründenden Beschluss. Dem betroffenen Mit
glied muss vorher rechtliches Gehör gewährt
werden außer in den Fällen gemäß Punkt 3.f). Der
Beschluss ist dem betroffenen Mitglied
zuzustellen.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge
werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am
Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere
sind zurückzugeben.
6. Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in
weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach
vorheriger Anhörung erkennen auf
a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne
Auflage (z. B. Ersatzleistung),
b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten
oder der Angelerlaubnis in allen oder nur
bestimmten Vereinsgewässern,
c) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
nebeneinander.
7. Gegen die Entscheidungen des Vorstands gem.
Absatz 4. und 6. kann das betroffene Mitglied
binnen zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich
beim Vorstand die Anrufung der nächsten
Mitgliederversammlung beantragen.
§ 6 Beiträge, Gebühren und Umlagen
1. Bei Eintritt in den Verein hat das neue Mitglied die
Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag und die
Gebühr für den Fischereierlaubnisschein im
Voraus zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des
Jahresbeitrages werden jeweils auf der
Jahreshauptversammlung für das laufende
Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt. In
diesem Jahresbeitrag ist die Abgabe an den
Verband enthalten
3. Die Festsetzung von Sondergebühren für
Fischereierlaubnisscheine, Benutzung der Boote
und Unterkünfte, sowie der sonstigen
Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der
Abstimmung der Jahreshauptversammlung
vorbehalten.
4. Umlagen dürfen nur zur Deckung eines höheren
Finanzbedarfs im Sinne des Vereinszwecks bis
zum 2-fachen des Jahresmitgliedsbeitrages
beschlossen werden.
5. Jedes Vereinsmitglied muss sich persönlich vor
der Jahreshauptversammlung die
Angelerlaubniskarte sowie die Fangliste für das
neue Angeljahr abholen. Voraussetzung dafür ist
die Abgabe der Erlaubniskarte und der Fangliste
für das abgelaufene Angeljahr. Bei Bedarf erhält
das Mitglied ein Exemplar der Gewässerordnung,
des Notfallplanes, der Satzung und
Änderungsentwürfe dieser Dokumente zur
Abstimmung in der JHV. Weitere Termine zum
Tausch der Erlaubniskarte und der Fangliste
werden zusammen mit der Einladung zur JHV
veröffentlicht. (§12,3)
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1.Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Kassenwart
e) 1. und 2. Gewässer- und Naturschutzwart
f) Fischereiaufseher
g) 1. und 2. Jugendwart
2. Es können bis zu 2 weitere Mitglieder in den
Vorstand berufen werden.
3. Die Vorstandsmitglieder werden auf der
Jahreshauptversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende wird in
geheimer Wahl gewählt. Sie bleiben bis zur
nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode
aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der
nächsten Mitgliederversammlung zu treffende
Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person
als Vorstandsmitglied berufen.
4. Der geschäftsführende Vorstand wird in das
Vereinsregister eingetragen und besteht aus dem
1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, dem
Geschäftsführer und dem Kassenwart. Der Verein
wird jeweils durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
5. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten
des Vereins, soweit diese nicht nach der Satzung
oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
anderen Organen vorbehalten sind.
6. Vorstandssitzungen sind mindestens viermal jährlich
vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Der
Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung
der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Erledigung
der Vereinsobliegenheiten mitzuarbeiten.
7. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
können aus wichtigem Grund durch die
Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
§ 9 Vorsitzender
1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.
Vorsitzende leitet die Mitglieder- und
Vorstandsversammlungen. Er ist befugt, jederzeit
eine Mitglieder- oder Vorstandssitzung einzuberufen.
Die Einladungen können schriftlich oder mündlich
erfolgen.
§ 10 Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer führt insbesondere die
vereinsinternen Geschäfte.
2. Er führt die Mitgliedsliste und erledigt die anfallenden
schriftlichen Arbeiten.
3. Er verfasst die Vereinsmitteilungen und informiert die
Presse. Für die Verfassung von Protokollen kann ein
Protokollführer benannt werden.
§ 11 Kassenwart
1. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt
das Ein- und Ausgabenbuch. Er hat für die pünktliche
Einziehung der Beiträge zu sorgen und der
Hauptversammlung einen belegten Kassenbericht
vorzulegen.
2. Zahlungen darf er nur auf Anweisungen des
Vorstandes leisten.
3. Ein Kassenabschluss muss jährlich vorgelegt werden.
4. Zwei auf der Hauptversammlung gewählte
Kassenprüfer haben Bericht über die Richtigkeit der
von ihnen geprüften Unterlagen zu geben.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ
des Vereins.
2. In jedem Kalenderjahr muss grundsätzlich in den
ersten 3 Monaten eines jeden Jahres eine
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
stattfinden. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund
beschließen, dass die Versammlung später
stattfindet.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
mit einer Frist von einem Monat einberufen und
geleitet. Die Einladung muss die Tagesordnung
enthalten; sie erfolgt öffentlich entweder im
Süderländer Tageblatt oder durch Aushang im Boots-
und Gerätehaus. Die persönliche Einladung erfolgt
durch E-Mail oder an die letzte von den Mitgliedern
angegebene Adresse. Mitglieder, die dem Verein eine
E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können über sie
wirksam durch den Verein benachrichtigt und geladen
werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
der Beschlussfassung entscheidet, soweit diese
Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a) Entgegennahme der Berichte der
Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der
Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der
Kassenprüfer,
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
e) Festlegung der Beiträge und Umlagen,
f) Festlegung sonstiger Verpflichtungen der
Mitglieder,
g) Satzungsänderung,
h) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes
oder der Mitglieder und über Widersprüche
gegen Entscheidungen des Vorstandes bei
Ausschlüssen oder Disziplinarmaßnahmen
gegen Mitglieder.
6. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt
werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden
eingegangen sind.
7. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung
innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen,
wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen
beantragt.
8. Einfache Mitgliederversammlungen (z.B.
Monatsversammlungen) können nach Bedarf zur
Erledigung der laufenden Angelegenheiten
stattfinden.
9. Über alle Versammlungen sind Niederschriften
anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Be
schlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben
müssen. Sie werden vom geschäftsführenden
Vorstand (§8 Absatz 4 dieser Satzung) unterzeichnet.
10. Die Veräußerung des Vereinseigentums kann nur in
einer Hauptversammlung beschlossen werden
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von jeweils 2 Jahren jeweils zwei Kassenprüfer.
Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung
wird der zweite Kassenprüfer nur für ein Jahr
gewählt. Für jeden Kassenprüfer kann ein
Vertreter gewählt werden.
2. Die Kassenprüfer und ihre Vertreter dürfen kein
anderes Amt im Verein bekleiden.
3. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von
der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buch
führung zu überzeugen, nach Abschluss des
Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der
Bücher / Belege und des Jahresabschlusses
vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem
Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
können unbeschadet der Bestimmungen der § 32. II
BGB durch Beschluss einer zu diesem Zweck unter
Angabe der Tagesordnung einberufenen ordentlichen
oder außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
2. Zur Satzungsänderung und Auflösung sind die
Stimmen einer Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
die Stadt Plettenberg und soll ausschließlich und
unmittelbar für den Naturschutz in der Gemeinde
verwendet werden.
Die Satzung wurde erstmals am 22.3.1968 unter VR 279
beim Amtsgericht Plettenberg eingetragen.
1. Änderung am 02.05.1989
2. Änderung am 24.10.1994
3. Änderung am 22.03.2025
Druck 22.03.2025
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