Gewässerordnung 

Der AC Forelle Eiringhausen

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Gewässerordnung des
AC Forelle Eiringhausen e.V.

Allgemeines
Diese Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei an dem Vereinsgewässer Lenne, Teil IV, Stadt Plettenberg, vom Silbacheinlauf in Plettenberg Kahley bis zur Lennebrücke in Plettenberg Elhausen.
Das Landesfischereigesetz für Nordrhein-Westfalen, das Landesnaturschutzgesetz, das Tierschutzgesetz und die Nebenbestimmungen der zuvor genannten Gesetze sind besonders zu beachten.

Die Reinhaltung der Gewässer, Schonung der Ufergrundgstücke und der Schutz von Tieren und Pflanzen in und am Gewässer müssen der Ausübung der Fischerei voranstehen und beachtet werden.

Fischereiaufseher sind benannt, die Einhaltung dieser Gewässerordnung zu kontrollieren. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, Verstöße gegen die Gewässerordnung dem Vorstand zu melden; es ist befugt, nach Vorzeigen des Mitgliedsausweises, alle Angler an dem Vereinsgewässer aufzufordern, den Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen. Verweigert sich ein Angler, sollte sofort die Polizei gebeten werden, diesen Angler zu kontrollieren.

Vereinsmitglieder, die der Aufforderung, die Fischereipapiere vorzuzeigen, nicht nachkommen, müssen mit dem Einzug des Fischereierlaubnisscheines rechnen.

Jedes Vergehen am Gewässer schadet auch dem Ansehen der Angelfischerei und wird ohne Ansehen der Person geahndet.

Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden, die durch den Fischereierlaubnisschein-Inhaber verursacht werden.

Verhalten am Gewässer
Eine Verschmutzung des Gewässers ist zu vermeiden. Die Ufergrundstücke dürfen nur Soweit für die Ausübung der Fischerei erforderlich benutzt werden. Der Uferbewuchs Ist zu schonen, soweit das irgend möglich ist.
Ohne das Einverständnis des Nachbaranglers soll der Abstand zwischen zwei Anglern nicht weniger als 15 Meter betragen.
Wenn mit zwei Angelruten geangelt wird, müssen beide Ruten ständig unter Beaufsichtigung sein. Der Angler darf sich nicht weiter als 10 Meter von der zweiten Rute entfernen.
Das Stellen von Reusen, das Benutzen einer Senke und das Legen von Schnüren ist verboten.
Der Angler hat sich an dem Vereinsgewässer so zu verhalten, daß die Ruhestörung anderer ausgeschlossen ist.

Eintragung des Fangs
Die Angelfischerei wird nur auf Fische ausgeübt, die für den Verzehr vorgesehen sind. Jeder gefangene Fisch ist wenn er das Mindestmass erreicht hat und nicht in der Schonzeit gefangen wurde sofort zu töten und in die Fangliste einzutragen.

Fischereipapiere
Jeder Angler an unserem Vereinsgewässer hat folgende Ausweise und Papiere mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen:
a) Fischereischein oder Jugendfischereischein
b) Fischereierlaubnisschein (Lenneschein)
c) Fangliste
d) Mitgliedsausweis (Nichtmitglieder: Personalausweis)

Jugendliche Angler mit Jugendfischereischein dürfen nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben.

Fischereigerät
Das Angeln ist erlaubt mit maximal zwei Handangeln. An jeder Angel darf nur ein Haken sein. Drillinge oder Zwillinge am Blinker/Wobbler /Spinner gelten als ein Haken. Das Angeln mit totem Köderfisch ist nur dann gestattet, wenn dieser keinem gesetzlichen Mindestmass unterliegt und eine Länge von mindestens 18cm erreicht hat. Dabei dürfen keine Fische aus fremden Gewässern benutzt werden.
In der Forellenschonzeit ist das Angeln mit Würmern untersagt. Dies gilt auch für die Verwendung von Forellenhaken (Haken mit mehreren im Schenkel sich befindenden Widerhaken).

Fischschonbezirk
Es wird darauf hingewiesen, dass das Angeln 50m oberhalb und 50m unterhalb der Fischtreppe (Ohle-Kolonie) beidseitig untersagt ist, da diese Strecke als Fischschonbezirk ausgewiesen worden ist. Der Obergraben am Ausgang der Fischtreppe gilt als komplett gesperrt. Der am Wasser stehenden Beschilderung ist Folge zu leisten.

Nachtangeln
Nachtangeln ist gestattet, wenn die Anmeldung bei einem Vorstandsmitglied erfolgt ist. Aus Sicherheitsgründen müssen mindestens zwei volljährige Vereinsmitglieder gemeinsam zum Nachtangeln gehen. Die Personen müssen im Besitz eines gültigen Fischreierlaubnisscheines für unser Gewässers sein.
Jugendliche Vereinsmitglieder dürfen zum Nachtangeln mitgenommen werden sofern die Aufsichtspflicht geklärt ist.

Anfüttern
Das Einbringen von Futter in das Gewässer ist einer Gewässerverschmutzung gleichzusetzen und ist daher verboten.
Ein Anlocken mit ungefärbten Maden oder Würmern ist erlaubt.

Mindestmaße
Es gelten die gesetzlichen Mindestmaße. Damit die Bachforellen eine bessere Möglichkeit haben. sich zu vermehren, ist das Mindestmaß für diese Art auf 27 cm festgesetzt worden.
Fische, die das gesetzliche Mindestmaß oder das für das Vereinsgewässer festgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben oder in der Schonzeit gefangen werden oder kleiner als 18 cm sind, müssen sofort schonend in das Gewässer zurückgesetzt werden. Ist der Fisch verletzt und besteht die Gefahr, daß der Fisch eingeht, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.

Fangmengenbegrenzung
Die Bachforelle kann sich in unserem Gewässerteil nicht natürlich ausreichend vermehren. Deshalb ist eine Fangbegrenzung von 4 Bachforellen je Angeltag festgesetzt.
Durch starken Rückgang der Äschenbestände ist auch hier die Begrenzung auf 4 Stück je Angeltag festgelegt worden.
Für Karpfen gilt die Fangbegrenzung von 1 Stück je Angeltag.
Bemerkungen
Die hier aufgestellten Regeln heben alle anders lautenden Regeln früheren Druckdatums auf !

Druckdatum April 2007

Verhalten bei Fischsterben oder Gewässerverschmutzung
Grundsatz: – Es kommt auf jede Minute an! –

Bei Fischsterben oder Gewässerverschmutzungen ist unverzüglich die Polizei oder die Feuerwehr zu informieren.
Polizeileitstelle Notruf 110 oder
Polizeihauptwache Plettenberg 02391-9199-0 oder
Feuerwache Plettenberg 02391-923-400 oder
Feuerwehrleitstelle Notruf 112

Wichtig für die Meldung: der genaue Ort der Verschmutzung/des Fischsterbens und gemachte Beobachtungen wie: tote oder nach Luft schnappende Fische, unnatürlicher Geruch oder Färbung des Wassers, Schaum, erkennbare Einleitung…
Nach diesem Anruf sind möglichst die Gewässerwarte oder ein Mitglied des Engeren Vorstandes zu informieren (siehe Adressen- und Telefonliste).
Diese haben genauere Unterlagen und Zugang zum Probenentnahmekasten im Boots- und Gerätehaus.

Wenn möglich, sollten schnellstens Wasserproben genommen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
-nur absolut saubere Glasflaschen mit mindestens 1- 2 Liter Inhalt benutzen
-bei Ölverschmutzung Flasche nur zu ¾ füllen, bei organischer Belastung (Gülle o.ä.) Flasche überlaufen kann, damit keine Luft hinein gelangen kann
-Proben möglichst in Anwesenheit eines amtlichen Zeugen nehmen

1. Probe 100m unterhalb der Einleitungsstelle
2. Probe direkt an der Einleitungsstelle
3. Probe 50 – 100 m oberhalb der Einleitungsstelle

-alle Flaschen sind durch Aufkleber mit folgenden Angaben zu kennzeichnen :
a) Datum, Zeit
b) Ort (möglichst genau angeben)
c) anwesende Zeugen
d) Auffälligkeiten am Wasser (Geruch,Färbung)

-evtl vorhandene tote Fische sicherstellen
-Alle Beweismittel (Fische und Wasserproben) kühl lagern und umgehend den Gewässerwarten zuleiten. Keinem anderen die Beweismittel aushändigen!

ACFE Gewaesserordnung

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Am 12.03. und 14.03. findet jeweils ab 19 Uhr ein Informations- und Anmeldeabend im Boots- und Gerätehaus in der Papenkuhle statt. Unter Fischerkurs gibt es weitere Informationen zum Kurs, das Anmeldeformular und den Lehrplan. Voranmeldungen sind ab sofort...

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