Satzung

Der AC Forelle Eiringhausen

Mitgliederbereich

Boots- und Gerätehaus in der Papenkuhle

Jahre

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Vereinssatzung des
AC Forelle Eiringhausen e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: Anglerclub „Forelle“ Eiringhausen e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.

b) Die Aufgaben des Vereins umfassen:
1. durch Zusammenfassung der Sportfischer der deutschen Sportfischerei den ihr zukommenden Einfluss zu sichern;
2. im Zusammenwirken mit den zuständigen Regierungsstellen eine umfassende Regelung aller die Sportfischerei betreffenden Fragen anzustreben;
3. die Ausbreitung und Vertiefung des sportlichen Fischens;
4. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit einheitlichen Schutzmaßnahmen;
5. die Festsetzung einheitlicher Schonzeiten und Mindestmaße;
6. Beratung bei der Beschaffung geeigneten Besatzes.
7. die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne dieser Zielsetzung
8. Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch Pflege des Fischbestandes in folgender Weise:
Reinhaltung der Gewässer und Feststellung von Verunreinigungen,
Meldung der Verunreinigungen an die zuständigen Stellen,
Feststellung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden, die durch Verunreinigungen entstehen.

c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jeder unbescholtene Sportfischer werden, der sich verpflichtet, diese Satzung anzuerkennen.
Sportfischer, die Eigentümer oder Pächter von Gewässern sind oder aus sonstigen Gründen kein Interesse an der Befischung des Vereinsgewässers haben, können dem Verein als inaktive Mitglieder beitreten.
Die Beitragshöhe dieser inaktiven Mitglieder ist gesondert geregelt.
Der Antrag auf Aufnahme ist beim Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung des Sportfischerpasses wirksam.
Die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden Minderjährige können ab 10 Jahren mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in die Jugendgruppe aufgenommen werden.

§4 Austritt
Der Austritt kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer viertel-jährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung beim Vorstand erfolgen.

§5 Verbandszugehörigkeit
Für die Dauer einer Verbandszugehörigkeit gehört jedes Mitglied auch dem Verband an und genießt durch seinen Verein den Schutz des Verbandes in allen die Sportfischerei betreffenden Angelegenheiten. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband.

§6 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen wenn es
a) ehrenrührige Handlungen begeht,
b) sich durch Fischereivergehen strafbar macht oder gegen die Grundsätze des Waidrechtes verstößt, bzw. solche Taten bewusst duldet.
c) den Bestrebungen des Vereins oder des Verbandes zuwiderhandelt oder deren Ansehen schädigt,
d) die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat,
b) trotz Mahnungen mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes mehr als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Untersuchung des Falles durch den Vorstand. Er enthebt das Mitglied sofort aller Rechte, entbindet es aber nicht von seinen Pflichten der Beitragszahlung bis zum Ende ces laufenden Geschäftsjahres. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen

§7 Einspruch
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen das Recht auf Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Entscheid der Mitgliederversammlung kann innerhalb weiterer 14 Tage beim Ehrengericht des Verbandes angefochten werden.

§8 Beiträge
Bei Eintritt in den Verein hat das neue Mitglied die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag und die Gebühr für den Fischereierlaubnisschein im Voraus zu entrichten.

§9 Aufnahmegebühr
Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Jahresbeitrages werden jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt. In diesem Jahresbeitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten

§10 Sondergebühren
Die Festsetzung von Sondergebühren für Fischreierlaubnisscheine, Benutzung der Boote und Unterkünfte, sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins sind ebenfalls der Abstimmung der Jahreshauptversammlung vorbehalten.

§11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1.Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Kassenwart
e) 1. und 2. Gewässer- und Naturschutzwart
f) Fischereiaufseher
g) 1. und 2. Jugendwart
Weitere Mitglieder können in den Vorstand berufen werden.

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende wird in geheimer Wahl gewählt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Vorstandssitzungen sind mindestens viermal jährlich vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuarbeiten.

Der Vorstand kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

§12 Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet die Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. Er ist befugt, jederzeit eine Mitglieder- oder Vorstandssitzung einzuberufen. Die Einladungen können schriftlich oder mündlich erfolgen.

§13 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt insbesondere die vereinsinternen Geschäfte.
Er führt die Mitgliedsliste und erledigt die anfallenden schriftlichen Arbeiten.
Er verfasst die Vereinsmitteilungen und informiert die Presse. Für die Verfassung von Protokollen kann ein Protokollführer benannt werden.

§14 Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt das Ein- und Ausgabenbuch. Er hat für die pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen und der Hauptversammlung einen belegten Kassenbericht vorzulegen.
Zahlungen darf er nur auf Anweisungen des Vorstandes leisten.
Ein Kassenabschluss muss jährlich vorgelegt werden.
Zwei auf der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben Bericht über die Richtigkeit der von ihnen geprüften Unterlagen zu geben.

§15 Mitgliederversammlungen
a) ordentliche Hauptversammlung
b) außerordentliche Hauptversammlung
c) einfache Mitgliederversammlung

§16 Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt. Die Einladung an die Mitglieder soll mindestens sieben Tage vor der Versammlung erfolgen.
Regelmäßige Themen der Hauptversammlung sind:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Rechnungsbericht des Kassenwartes
c) Entlastung des Vorstandes
d) erforderliche Neuwahlen

§17 Außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorsitzende jederzeit einberufen, wenn er es für nötig hält, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe wünscht.

§18 Einfache Versammlungen
Mitgliederversammlungen können nach Bedarf zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten stattfinden.

§19 Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende.
Die Veräußerung des Vereinseigentums kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden.

§20 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können unbeschadet der Bestimmungen der § 32. II BGB durch Beschluss einer zu diesem Zweck unter Angabe der Tagesordnung einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.
Zur Auflösung sind die Stimmen einer Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plettenberg und soll ausschließlich und unmittelbar für den Naturschutz in der Gemeinde verwendet werden.

§21 Versammlungsort
In der Regel ist das Hotel Böddinghauser Hof in Plettenberg- Böddinghausen als Versammlungsort vorgesehen.
Die Satzung wurde erstmals am 22.03.1968 unter VR 279 beim Amtsgericht Plettenberg eingetragen.
1. Änderung am 02.05.1989
2. Änderung am 24.10.1994

Druck März 1995

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